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1. Vertragsgegenstand

1.1    Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Bereitstellung eines Allradreisemobils zur Miete. Mit Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Allradreisemobil für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält durch den Abschluss des Mietvertrages den Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses sowie weiterer vertraglich vereinbarter Entgelte.

1.2    Reiseleistungen schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-l BGB – finden keinerlei Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Allradreisemobil eigenverantwortlich ein.

1.3    Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

1.4    Bei Übergabe bzw. Rücknahme des Allradreisemobils ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese Dokumente sind durch Mieter und Vermieter zu unterzeichnen und werden ausdrücklich zum Bestandteil des Mietvertrages.

2. Führungsberechtigte

2.1    Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 25 Jahre betragen.

2.2    Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Allradreisemobil führen, die ihre Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen und für die jeweilige Fahrzeugklasse einen in Deutschland gültigen Führerschein, z. B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht, besitzen.

2.3    Die Vorlage des Führerscheins durch den Mieter bzw. des Fahrers bei Anmietung sowie zum Zeitpunkt der Übergabe ist zwingende Voraussetzung für die Übergabe des Allradreisemobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übergabe, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übergabezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.4 Anwendung.

3. Entgelte, Zahlungsbedingungen, Kategorien

3.1    Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.

3.2    Die Anmietung erfolgt für eine bestimmte Fahrzeugkategorie. Kann das gebuchte Allradreisemobil nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Allradreisemobil bereitzustellen. Sollte ein kleineres Allradreisemobil angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Kategorien erstattet. Ein bestimmtes Allradreisemobil, insbesondere die auf Werbefotos sichtbare Sonderausstattung, kann nicht garantiert werden.

3.3    Durch den Mietpreis sind die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen abgegolten.

3.4    Etwaige benötigte Mehr-Km werden bei Fahrzeugrücknahme im Übergabe- und Rücknahmeprotokoll dokumentiert und laut gültiger Preisliste abgerechnet. Die Abrechnung kann durch Verrechnung mit der Kaution erfolgen.

3.5   Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.

3.6    Das Allradreisemobil ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen zusätzlich zu den nachgewiesenen Kraftstoffkosten 25,00 € für die Betankung an.

3.7    Die Preise gelten pro Nacht gemäß der jeweils gültigen Preisliste.

3.8    Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet unter anderem die betriebsbereite Übergabe des Allradreisemobils, eine ausführliche Fahrzeugeinweisung sowie weitere Leistungen entsprechend der jeweils vereinbarten Servicepauschale.

3.9    Sofern die Forderungen aus dem Mietvertrag mittels Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge der durch den Mieter schuldhaft verursachten Schadensfälle (bis max. zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt), durch den Mieter zu vertretende Nebenkosten und weiterer dem Mieter zuzurechnenden Folgekosten.

4. Versicherung

4.1    Das Allradreisemobil ist wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten bei Personen, Sach- und Vermögensschäden pauschal 100 Mio. €, höchstens je geschädigte Person 15 Mio. €.

4.2    Schäden am Allradreisemobil, am Wohnaufbau und sonstigem Zubehör, die während der Mietzeit bei vertragsgemäßer Nutzung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Die Selbstbeteiligung bei Vollkaskoschäden beträgt bis zu 1.500,00 €, bei Teilkaskoschäden bis zu 1.500,00 €. Die Selbstbeteiligungen gelten pro Schadensfall, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 11 dieser Allgemeinen Mietbedingungen (AMB). Die Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.

4.3    Das Allradreisemobil ist zusätzlich mit einem Reisemobil-Schutzbrief ausgestattet, welcher verschiedene Risiken bei Pannen, notwendige Bergung oder den Rücktransport versichert, sofern das Allradreisemobil vor Ort nicht repariert werden kann.

5. Reservierung, Buchung, Rücktritt

5.1    Reservierungen sind nur nach schriftlicher Buchungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit dem Zustandekommen des Mietvertrages erhält der Mieter den Anspruch auf ein Allradreisemobil in der gebuchten Kategorie.

5.2    Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist innerhalb von 8 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Mietpreises auf das in der Buchungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die zugesagte Reservierung gebunden. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.4 Anwendung.

5.3    Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.4 Anwendung.

5.4    Der Vermieter räumt dem Mieter ein Rücktrittsrecht zu den nachfolgenden Bedingungen ein: Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren fällig:
90 Tage vor Mietbeginn: 30%
31 – 90 Tage vor Mietbeginn: 50%
14 – 30 Tage vor Mietbeginn: 70%
13 Tage oder weniger vor Mietbeginn: 90%.
Wird das Allradreisemobil nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.5    Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabholung gilt als Rücktritt.

5.6    Gegen die bei Rücktritt entstehenden Kosten kann sich der Mieter durch den Abschluss des Camper-Sorglos-Paketes schützen. Dazu muss der Mieter die Namen aller Mitreisenden, deren Geburtsdaten sowie die IBAN angeben. Der Vermieter vermittelt den Abschluss des Camper-Sorglos-Paketes, welches gemäß §316b BGB Fernabsatzgesetz durch das geltende Widerrufs- und Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Buchung stornierbar ist.

5.7    Die dem Mieter bestätigte Buchung kann von diesem bis spätestens 4 Wochen vor vereinbartem Mietbeginn umgebucht werden, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind. Spätere Umbuchungen sind nur nach Rücktritt zu den unter Ziffer 5.4 genannten Bedingungen und anschließendem Abschluss eines neuen Mietvertrages möglich. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes bei gültigem Mietvertrag ist nicht möglich.

5.8    Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht.

6. Kaution

6.1    Die Kaution für die Anmietung eines Allradreisemobils beträgt 1.500,00 €.

6.2    Spätestens mit der Fahrzeugübergabe muss die Kaution an den Vermieter in bar oder per EC-Karte geleistet werden. Eine Überweisung bis vier Wochen vor Mietbeginn auf das Konto des Vermieters ist möglich.

6.3    Beträgt der Zeitraum zwischen Buchung und Mietbeginn weniger als vier Wochen, wird die Kaution zusammen mit der Mietpreiszahlung sofort fällig.

6.4    Bei der Übergabe des Allradreisemobils wird dessen Zustand im Übergabe- und Rücknahmeprotokoll dokumentiert und alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert.

6.5    Bei vertragsgemäßer Rücknahme des Allradreisemobils sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution im Zeitraum von 4 Wochen durch Überweisung auf das Konto des Mieters zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z. B. Mehr-Km, Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden …) werden bei Rücknahme des Allradreisemobils mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind.

6.6    Der Mieter kann niedrigeren, der Vermieter höheren Aufwand nachweisen.

6.7    Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

7. Übergabe und Rücknahme des Allradreisemobils

7.1    Das Allradreisemobil wird zu dem jeweils vereinbarten Termin unter Beachtung der Uhrzeit am Sitz des Vermieters übergeben und zum jeweils vereinbarten Termin unter Beachtung der Uhrzeit zurückgenommen.

7.2    Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter teilzunehmen, sowie die Rücknahme zusammen mit dem Vermieter durchzuführen.

7.3    Bei der Übergabe des Allradreisemobils sind der gültige Personalausweis und Führerschein von allen vorgesehenen Fahrern im Original vorzulegen.

7.4    Übergabe und Rücknahme des Allradreisemobils erfolgen von Montag bis Freitag während der regulären Geschäftszeiten. Samstags sind die Übergabe und Rücknahme nur nach gesonderter Vereinbarung möglich. An Sonn- und Feiertagen erfolgen keine Übergaben bzw. Rücknahmen.

7.5    Bei der Fahrzeugübergabe an den Mieter erfolgt eine ausführliche Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Allradreisemobil vorenthalten bis die Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Verzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

7.6    Der Mieter verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Vermieter bei Fahrzeugübergabe das Allradreisefahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände müssen vor Fahrtantritt angezeigt werden. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

7.7     Der Mieter verpflichtet sich, das Allradreisemobil zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, gereinigt und im selben Zustand laut Übergabe- und Rücknahmeprotokoll zurückzugeben. Hat der Mieter das Allradreisemobil vor der Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt oder wurde die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird die jeweils gültige Reinigungspauschale fällig.

7.8     Die Verlängerung der Mietzeit ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Allradreisemobils erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.

7.9    Bei Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

7.10    Es gelten die im Mietvertrag vereinbarten Freikilometer. Mehrkilometer werden mit 0,50 € pro Kilometer berechnet.

7.11    Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.

7.12  Gibt der Mieter das Allradreisemobil nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe der regulär geltenden Mietpreise zu verlangen. Weitere Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

7.13    Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

8. Obliegenheiten des Mieters

8.1    Das Allradreisemobil darf nur vom Mieter selbst und der im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Allradreisemobils erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.

8.2    Der Mieter verpflichtet sich, vor Überlassung des Allradreisemobils an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser zum Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Darüber hinaus hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) zu informieren.

8.3    Der Mieter ist verpflichtet, die Hinweise im Bordbuch, die Betriebsanleitungen des Allradreisemobils sowie aller Auf- und Einbauten zu beachten. Ferner hat der Mieter das Allradreisemobil sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Hierzu gehören insbesondere:
– Kontrolle des Öl- und Wasserstandes
– Kontrolle des Reifendruckes
– Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes
– Füllstand von AdBlue

8.4    Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Allradreismobils eingerastet sein. Das Allradreisemobil muss beim Verlassen stets ordnungsgemäß verschlossen werden. Fahrzeugschlüssel und -papiere hat der Mieter an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietdauer regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Allradreisemobil in verkehrssicherem Zustand befindet. Technische Mängel müssen unmittelbar nach Feststellen an den Vermieter gemeldet werden.

8.5    Es ist ausdrücklich untersagt, das Allradreisemobil zu verwenden:
– zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
– zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen;
– zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
– zur Weitervermietung;
– um es an Dritte auszuleihen;
– zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Allradreisemobils führen;
– für gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
– für Fahrschulübungen;
– für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.

8.6    Auslandsfahrten sind nur in Länder erlaubt, die auf der grünen Versicherungskarte angegeben sind. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter eigenständig zu informieren.

8.7    Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete sind unzulässig.

8.8    Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.

8.9    Bei notwendigen Reparaturen während der Mietzeit, darf der Mieter zur Wiederherstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Allradreisemobils Reparaturen bis zu einer Höhe von 150,00 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Weitergehende Reparaturen dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters beauftragt werden.

8.10     Die Erstattung der angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Allgemeinem Mietbedingungen (AMB) entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austausch- bzw. Altteile notwendig, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.

8.11    Der Mieter darf an dem Allradreisemobil keine technischen und optischen Veränderungen vornehmen. Es ist ausdrücklich untersagt, das Allradreisemobil mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

8.12    Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters und in dafür geeigneten Allradreisemobilen mitgenommen werden. Für den Einsatz der dafür notwendigen, zulässigen Sicherungsvorrichtungen oder -einrichtungen hat der Mieter zu sorgen. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf-, Transit- und Einreisebestimmungen ist der jeweilige Mieter verantwortlich. Die Mitnahme von Haustieren kann zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste führen.

8.13    Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter Änderungen seiner Anschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, Namen und die Adresse des Fahrers mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, z. B. bei Schadenfällen.

8.14    Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.

8.15    Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Vermieter weitere Anmietungen durch den Mieter verweigern.

9. Verhalten bei Unfällen und Schadensfällen

9.1    Der Mieter hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigen Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen.

9.2    Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

9.3    Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

9.4    Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten.

9.5    Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

9.6    Der Mieter hat den Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, sofort telefonisch zu informieren und unverzüglich, spätestens jedoch bei Rücknahme des Allradreisemobils, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage von Bildern oder Skizzen vorzulegen.

10. Haftung des Vermieters

10.1    Der Vermieter haftet für Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Allradreisemobil abgeschlossenen Versicherungen besteht.

10.2    Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

10.3    Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rücknahme des Allradreisemobils vergessen wurden.

11. Haftung des Mieters

11.1    Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zu einem Selbstbehalt von 1.500,00 € pro Schadensfall. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Allradreisemobils in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.

11.2    Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe.

11.3    Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziffern 2 (Führungsberechtigte), 7. (Übergabe und Rücknahme des Allradreisemobils), 8. (Obliegenheiten des Mieters), 9. (Verhalten bei Unfällen oder Schadensfällen) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens.

11.4    Für Schäden am Allradreisemobil oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter in voller Höhe selbst.

11.5    Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

11.6    Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.

12. Datenschutz

12.1    Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters sowie weiterer Fahrer zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der DSGVO.

12.2    Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und beauftragte Dritte, wie zum Beispiel an IT-Dienstleister, Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte, erfolgen. Die Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist.

12.3    Außerdem kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen, wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde besteht.

12.4    Der Vermieter ist berechtigt, persönliche Daten des Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z. B. Strafzettel, Bußgelder und sonstige Gebühren, weiterzugeben.

12.5    Der Vermieter behält sich vor, Allradreisemobile mit einem satellitengestützten Ortungssystem auszustatten. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeugs festzustellen und das Allradreisemobil im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich für die genannten Zwecke.

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1    Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung von vor-, nach- und nebenvertraglichen Pflichten des Vermieters, verjähren innerhalb von sechs Monaten, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

13.2    Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache müssen vom Mieter innerhalb von vier Wochen nach Vertragsende schriftlich angezeigt werden.

13.3    Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

13.4    Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

13.5    Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

14. Schlussbestimmungen

14.1    Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Gerichtstand ist Chemnitz.

14.2    Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, der Allgemeinen Mietbedingungen (AMB), die Daten des Übergabe- und Rücknahmeprotokolls sowie ergänzend und hilfsweise die gesetzlichen Bestimmungen.

14.3    Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

14.4    Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

14.5    Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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